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Re: (zensiert)
geschrieben von Stefan am 22.07.2007 um 13:18:24 - als Antwort auf:
Re: (zensiert) von
Bilderwolf
Hatte ich echt gedacht.. sorry.
habe eben noch mal auf der seite der Bundesprüfstelle genauer nachgeschaut:
§ 15 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 und 5 JuSchG
Nicht für indizierte Medien werben!
§ 15 JuSchG enthält nachstehende Werbeverbote:
Ein indiziertes Medium darf nicht mehr in der Öffentlichkeit beworben werden.
Zulässig ist die Werbung für das Medium innerhalb solcher Räume, zu denen nur Erwachsene Zutritt haben. Allerdings darf in keinem Fall mit der Indizierung "geworben" werden bzw. damit, dass ein Indizierungsverfahren anhängig ist oder war. Das gilt auch für den Fall, dass ein Medium nicht indiziert wurde.
Ebenso darf die Liste der jugendgefährdenden Medien nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist.
Der letzte Absatz ist das entscheidende:
Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist.
Sorry, mein Fehler
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