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Re: Ohrlochstechen bei meiner Tochter - nur mit Unterschrift des Vaters ?

geschrieben von Dr.Moose am 07.11.2012 um 08:53:46 - als Antwort auf: Re: Ohrlochstechen bei meiner Tochter - nur mit Unterschrift des Vaters ? von Dr.Moose
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 Ich hab vergessen zu erwähnen, daß ich getrennt lebe und der Vater sich im Ausland befindet.

Anja



 Hallo,

ich möchte meiner Tochter (8) Ohrlöcher beí einem Juwellier machen lassen.

Stimmt es, daß hierzu auch die Unterschrift des Vaters notwendig ist ?
Das hatte ich jetzt bei einem Juwellier erlebt, der sich weigerte, weil der Vater nicht anwesend
bzw. seine Unterschrift nicht da war.

Ist Euch ähnliches bekannt ?

Anja


Das Durchstechen der Haut, egal zu welchem Zweck (also auch Impfungen etc.) ist nach deutschem Recht eine Körperverletzung und damit strafbar. Bei medizinischen Eingriffen bleiben diese straffrei, wenn der Betroffene, oder sein gesetzlicher Vertreter in die Prozedur vorher und nach ausführlicher Aufklärung, einwilligen. Kindern, und vorallem Jugendlichen, wird dabei, altersabhängig, die Möglichkeit gegeben, selbst mit zu entscheiden.
Prinzipiell müssen bei einem Kind beide Erziehungsberechtigte einwilligen. Bei medizinischen Eingriffen kann, je nach dem, um was es sich handelt, ein Erziehungsberechtigter per Unterschrift bestätigen, daß er im Sinne des nicht anwesenden Erziehungsberechtigten handelt.
Das Stechen von Ohrlöchern ist kein irgendwie medizinisch notwendiger Eingriff und auch nicht zur Wiederherstellung der Gesundheit. Daher würde ich mich in einer solchen Situation auch lieber mehr als weniger absichern, um nicht nachher vom nicht anwesenden Erziehungsberechtigten Ärger zu kriegen.

Gruß
Dr.Moose

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