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Re: Warum ist die
geschrieben von Funscoota am 13.01.2002 um 01:44:43 - als Antwort auf:
Warum ist die von Nicole
>- Verboten von wem?
>- aus welchem Grund?
>- warum darf nicht auf die Seiten gelinkt werden?
>- Ist es "verboten" sich diese Seiten anzuschauen?, Strafrechtliche Relevanz???
>Ich persönlich finde diese Seiten eigentlich recht interessant. Obwohl sicherlich einige Bilder den Bereich des guten Geschmacks sicherlich überschreiten und wohl wirklich eher als Selbstzerstümmelung anstatt als Verschönerung anzusehen sind, so ist für mich der Grund eines Verbotes dieser Seite nicht offensichtlich erkennbar.
>Kann mir ein Admin hier eventuel weiterhelfen?
>Gruß
>Nicole
tja nicole, das ist halt deutschland... ich kopiere dir einfach mal den text dieser kanadischen seite, sehr intessant und gleichzeitig in meinen augen total bescheuert.
Sachverhalt
Die Website mit Titel ,,BME: Body Modification Enzine'' und URL http://XXX.XXXXXXX.XXX sowie http://XXX.XXXXX.XXX ist ein Angebot der Firma XXX/PsyberCity Inc., Toronto, Canada.
Der Inhalt des Internet-Angebot besteht aus einer Reihe von frei zugänglichen Abbildungen, unter welchen sich unter der Rubrick ,,XXX/hard'' Darstellungen von Manipulationen der Geschlectsorgane mittels Nadeln, Piercings o.ä. sowie von Selbstverstümmelungen, Folterszenen, homosexueller und heterosexueller Geschlectsverkehr befinden.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beantragt dir Indiezierung des Internet-Angebotes, da sein Inhalt jugendgefährdend im Sinne von § 1GjS sei.
Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht davon benachrichtigt, dass über den Antract nach § 15a GjS entschieden werden soll. Sie hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und Internet-Angebotes Bezug genommen. Die Mitglieder des 3er-Gremiums haben das Angebot ,,online'' ggesichtet. Sie haben die Entscheidung sowie die Entscheidungsbegründung in vorleigender Fassung einstimmig beschlossen und gebilligt.
Gründe
Die Website mit Titel ,,XXX: Body Modification Enzine'' und URL http://XXX.XXXXXXX.XXX sowie http://XXX.XXXXX.XXX war antragsgemäß zu indizieren
Ihr Inhalt ist offenbar geeignet (§ 15a Abs. 1 GjS), Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal ,,sittlich zu gefährden'' in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist.
Das bezeichnete Internet-Angebot ist pornographisch i.S. von §184 Abs. 1 StGB. Eine Darstellung ist pornographisch im Sinne von §6 Nr. 2 GjS, §184 Abs. 1 StGB, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuele Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihrre objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend nur auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt (vgl. BGHSt 23, 44; Lenchner in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21. Aufl., RdNr. 4 zu §184 StGB).
Das verfahrensgegenständliche Angebot stellt sexuelle Aktivitäten detaildrastisch dar und bevorzugt die Hervorkehrung genitaler Einzelheiten. Ein relativer Kontext -- etwa ein Bezug zu außersexueller Thematik -- ist nicht erkennbar.
Im Rahmen der auch in disem Einzelfall gebotenen Abwägung zwischen Kunsstfreiheit und Jugendgefährdung bzw. Sozialschädlichkeit erwiesen sich Strukturmerkmale, wie sie in Rechtsprechung und rechtwissenschaftlicher Literatur zur Ermittlung der Werkhöhe entwickelt wurden, als sehr eingeschränkt tauglich. Die Grage etwa, nach dem Ansehen bei Publikum, Kritik und Wissenchaft, erscheint angesichts der Struktur des Angebotes (das sich bei näherer Betrachtung in einer Zusammenstellung pornographischer Materialien billiger Machart erschöpft) nachgerade absurd. Da die Web-Site den Gattungsanforderungen eines anerkannten Werktyps nicht entspricht, sich ferner die Aussage- und Interpretationsfähigkeit weitgehend unkommentierter pornographischer Darstellung in sehr engbemessennen Grenzen hält, hat das Gremium die Wekhöhe im Ergebnis als zu vernachlässigende Größe eingestuft und dem Jugendschutz den Vorrang eingeräumt.
Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 2 GjS liegt nicht vor. Die Richtung der Entscheidung nach § 2 GjS ist stets in der Weise vorgenzeichenet, dass die Listenaufnahme einer jugendgefährdenden Schrift dem Gesetz näher steht als das Absehen von der Aufnahme: Der Sinn der Ermessensermächtigung des § GjS besteht darin, der Bundesprüfstelle zu ermmöglichen, von einer nach der grundsätzlichen Zielsetzung des Gesetzes an sich gebotenen Listenaufnahme abzusehen, wenn ihr dies aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall -- ausnahmsweise -- angemessen erscheint (OVerwG NRW, Urteil vom 23..05.1996, 20 A 298/94). Hinweise auf derartige Umstände lagen dem Gremium nicht vor. Darüber hinausgehend ist zu erwarten, dass ein großes und der Alterstruktur nach disperses Publikum das Angebot wahrnehmen wird, zumal der Hostmaster keinerlei technische Vorkehrungen dahingehend getroffen hat, den Zugang zu den inkriminierten Angebotsseiten auf ein erwachsenes Publikum zu beschränken.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Apellhofplatz 1, 50667 Köln, Anfechtuungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs eintfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 20 GjS, 42 VwGO). Außerdem kann innerhalb eines Monats ab Zustellung bei der Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch des 12er-Gremium gestellt werden (§15a Abs. 4 GjS).
also wie du siehst, muss unser guter admin sämtliche links die auf XXX verweisen, löschen bzw. unkenntlich machen. ich finde dieses urteil einfach nur arm. trägt auch bestimmt nicht dazu bei, unseren ohnehin nicht so berauschenden ruf zu verbessern. danke deutschland - danke dass du uns vor solchen bösen bösen seiten beschützt. denn leider kann ja niemand auf das X oben rechts in der titelzeile des browsers klicken, wenn einem eine gewisse seite nicht zusagt oder wenn man sich durch diese bedrängt/beleidigt/wasauchimmer fühlt.
regardz,
Funscoota
fan von der kanadischen seite und fan/fahrer dieser weissblauen automarke ;)
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