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Ergänzung - Links zu Gesetzestexten
geschrieben von Alexander am 25.10.2002 um 10:25:42 - als Antwort auf:
Re: Kann das sein? von Alexander
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Anmerkung von Alexander: z.B. Ohrlochpistole oder Braunüle),
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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Nachzulesen unter http://www.gesetze-xxl.de/gesetze/stgb/bt.htm
Alexander
StGB - Strafgesetzbuch, Besonderer Teil (§§ 80 - 358 StGB)
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